Kfz-Sachverständigenbüro P. Mnichatz
Schadensgutachten für PKW, Nutz- & Einsatzfahrzeuge
FAQ - Häufig gestellte Fragen

Wir lassen Sie nicht stehen
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Wann darf ich einen Gutachter beauftragen?

Die klassische Situation für die Beauftragung eines Schadengutachtens ist der unverschuldete Unfall (Haftpflichtschaden). Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung kommen für den Schadenersatz auf. Die Kosten für ein Schadengutachten werden im Falle eines Haftpflichtschadens dem Schaden zugerechnet und sind zu erstatten. Klärungsbedarf besteht, falls die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt ist, der Schaden im Ausland passiert ist oder falls es sich nur um einen Bagatellschaden handelt.
Wenn nach einem unverschuldeten Unfall die Voraussetzungen für ein unabhängiges Schadengutachten gegeben sind, sollten Sie auf diese Sicherheit nicht verzichten. Generell gilt - je größer der Schaden, desto wichtiger wird ein Schadengutachten!

Handelt es sich hingegen um einen selbst verschuldeten Unfall oder ist der Schädiger nicht bekannt, so bleibt Ihnen nur eine Regulierung über die eigene Kaskoversicherung (falls vorhanden). Im Kaskoschadenfall übt die Versicherung meist ihr vertraglich zugesichertes Weisungsrecht aus und bestimmt den Gutachter bzw. den Weg des Schadennachweises selbst. Der selbst eingeschaltete Gutachter würde im Kaskoschadenfall zu Ihren Lasten gehen und ist daher im Regelfall keine gute Option. Die Kosten für den von der Versicherung beauftragten Gutachter werden hingegen von der Versicherung selbst übernommen.

Im Fall einer Teilschuld ist die individuelle Konstellation Maß gebend und eine pauschale Empfehlung hinsichtlich Schadengutachten ist daher schwierig.

TIPP: Bleiben Sie immer Herr des Geschehens, auch wenn es mit etwas Aufwand verbunden ist. Nur so können Sie sicher sein, dass die Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Einen großen Teil Ihres Aufwandes können Ihnen Ihr Kfz-Sachverständiger und/oder Rechtsanwalt abnehmen.
Welche Pflichten habe ich als Geschädigter?

1. Schadensminderungspflicht

Grundsätzlich ist jeder Geschädigte verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren die Höhe der Schadensbehebung so gering wie möglich zu halten. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie auf Ihre Rechte verzichten müssen oder sollten.

2. Mitwirkungs- / Auskunftspflicht

Der Geschädigte hat der regulierenden Versicherung Angaben zu seiner Person, zur Schadenhöhe und zum Schadenhergang, welche für die Regulierung des Schadens notwendig sind, mitzuteilen. Beantworten Sie Ihnen gestellte Fragen wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, hilft Ihnen Ihr Sachverständiger oder Rechtsanwalt weiter. Jedoch sind Sie nicht verpflichtet einen Gutachter der gegnerischen Versicherung in Anspruch nehmen zu müssen.
Welche Rechte habe ich als Geschädigter?

1. Freie Wahl des Kfz- Sachverständigen
Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Feststellung und Beweissicherung von Schadenhöhe und Schadenumfang zu beauftragen. Das gilt auch, wenn die Versicherung des Unfallgegners ohne Ihre Zustimmung einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind mit Ausnahme sogenannter Bagatellschäden erstattungspflichtig.

2. Freie Wahl der Werkstatt
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt reparieren zu lassen.

3. Fiktive Abrechnung
Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Die ausgewiesene Mehrwertsteuer wird hierbei nicht erstattet. Ein Kostenvorschlag ist hierfür nicht ausreichend.

4. Ersatzwagen
Für den Zeitraum der Reparatur steht Ihnen ein Ersatzwagen zu.

5. Nutzungsausfallentschädigung
Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalls richtet, wird nur durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen.

6. Freie Wahl des Rechtsanwaltes
Nach einem Unfall steht es Ihnen als Geschädigtem ebenfalls frei, sich von einem Anwalt Ihrer Wahl vertreten zu lassen. Dieses ist grundsätzlich ratsam. Besonders nach Unfällen mit Personenschäden oder bei unklarer Rechtslage ist die Einschaltung eines Anwalts dringend angeraten. Auch hier werden die Kosten vom Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung getragen. Gerne können wir Sie hierfür an unseren Fachanwalt Herrn Bartholomé vermitteln.

7. Bagatellschaden
Auch bei einem sogenannten Bagatellschaden (Schadenhöhe bis ca. 750 Euro) sollten Sie nicht auf eine ausführliche Besichtigung durch einen Sachverständigen Ihrer Wahl verzichten. Aufgrund der verformbaren Kunststoffstoßstangen können weitere Beschädigungen durch den „Laien“ leicht übersehen werden. So werden vermeintlich kleine Schäden schnell unerwartet teuer. Bei einem kleinen Schaden wird ein seriöser Sachverständiger ein Kurzgutachten bzw. eine Reparaturkostenkalkulation erstellen.
Wer trägt die Kosten für das Gutachten?

Wer das Gutachten zahlt, hängt vor allem von der Schuldfrage ab.

Haftpflichtschaden
• Bei einem Unfall, an dem der Geschädigte keine Mitschuld trägt, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers das von einem unabhängigen Gutachter erstellte Gutachten für das Fahrzeug des Geschädigten.

• Trägt der Geschädigte eine Mitschuld am Unfall, muss er auch einen Teil der Kosten für das Gutachten übernehmen.

Kaskoschaden
• Meldet man einen Schaden am eigenen Auto (z.B. durch Eigenverschulden oder höhere Gewalt) seiner Kaskoversicherung, entscheidet die Versicherung, ob ein Gutachten benötigt wird. Sollte das der Fall sein, trägt sie auch die Kosten. (In diesem Fall obliegt die Wahl des Gutachters der Versicherung)
• Beauftragt man für das eigene Auto eigenmächtig einen Sachverständigen, ohne dass dieser von der Versicherung gefordert ist, oder um ein Gegengutachten erstellen zu lassen, muss man selbst für die Kosten aufkommen.
Wie lange dauert es bis das Gutachten erstellt ist?

In der Regel nimmt die Erstellung eines Gutachten von der Begutachtung des Schadens bis zur Fertigstellung des Gutachtens zwei bis drei Werktage in Anspruch. Gerne können Sie sich hierfür unter Ablauf eines Gutachtens informieren.
Reicht es nicht aus, wenn die Versicherung des Unfallgegners einen eigenen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt?

Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich bei der Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen Blechschaden richtig ermittelt werden.
Was ist die merkantile Wertminderung?

Es ist der Wert, den ein Fahrzeug am Markt durch den eingetretenen Unfallschaden verliert. Das Fahrzeug kann auch bei sach- und fachgerechter Instandsetzung nicht zum gleichen Verkaufswert veräußert werden. Es handelt sich also um den theoretischen Wertverlust der bei Verkauf des Autos anfallen würde. 
Was ist der Wiederbeschaffungswert?

Dieser Wert beziffert den finanziellen Aufwand, den der Geschädigte zahlen muss oder müsste um einen wirtschaftlich gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erwerben. Berücksichtigt werden hier unter anderem Ausstattung, Laufleistung sowie Vor- & Altschäden.

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